Berufsunfähigkeit- und Unfallversicherung: So sichern Sie sich im Schadensfall ab
Informatives Video des “Stern”. Und wie das in Ihrem Unternehmen im aller besten Fall zu 0.- € und ohne Gesundheitsprüfung geht, zeigen wir Ihnen gerne. Lassen Sie sich jetzt einen Termin geben. service@leuthner-consulting.de
Beste Grüße
Alexander Leuthner
Was ist Gesundheit wert? Fragen Sie mal die Mutter von Ayleen.
Bitte bis zum Ende lesen.
Nur wenig wird aktuell so intensiv diskutiert wie das Thema “Gesundheitssytem”, mal abgesehen von der Euro-Krise. Die einzelnen Parteien und Interessenvertretungen bringen sich in Stellung und überbieten sich mit Zahlen Analysen und Vorwürfen. Privat oder Gesetzlich, Bürgerversicherung Kopfpauschale, Beitragsentwicklung, Zuzahlungen usw usw.
Leider ist nicht ersichtlich worum es den eigentlich gehen sollte. Die Frage sollte gestellt werden: Was ist Gesundheit wert?
Nehmen wir den Punkt Beitragsentwicklung. Ein gut ausgestatteter BMW 320 hat im Jahre 2000 also vor 12 Jahren gut 40.000.- DM gekostet (in € ca 20.500.- €). Das gleiche gut ausgestattet Model kommt heute auf min. 40.000.- €. Preisentwicklung 5,73% p.a. Wird er weniger gekauft? Nein, ganz im Gegenteil. Ein Absatz-Rekord jagt den nächsten, um nach ca 5 Jahren ein dann meist wertloses Auto wieder abzugeben. ”Qualität, Sicherheit und die Freude am Fahren haben halt Ihren Preis” sagt uns die Branche.
Nehmen wir die Pizza Margherita. Die hat vor 12 Jahren also im Jahr 2000 4,50.- DM (2,30€) im Durchschnitt gekostet. Heute kostet die im Schnitt 6.- €. Preisentwicklung 8,32 % p.a.. Wird sie deshalb weniger gekauft. Nein es schmeckt ja gut, geht schnell und man denkt dann gerne dabei noch an bella Italia.
Nehmen wir den Männerhaarschnitt. Der hat vor 12 Jahren also im Jahre 2000 ca. 15 DM (7,67€) gekostet, heute zahlt man im Schnitt 25.- €. Preisentwicklung 10,35 % p.a.. Werden weniger Haare geschnitten.? Nein ganz im Gegenteil. Man will ja gut und gepflegt aussehen denn die Werbung sugeriert “nur dann bleibst Du glücklich und erfolgreich”
Nun stelle ich die provokante Frage: Was ist so schlimm an einer Beitragsentwicklung im Gesundheitssystem? Meiner Meinung nach, Nichts!
Viel mehr stelle ich mir die Frage, bekomme ich für einen” fair” kalkulierten Betrag eine entsprechende Leistung. Habe ich ausreichend Kenntnis über den Inhalt meiner Krankenversicherung, habe ich ausreichend Möglichkeiten zu entscheiden was mir wichtig ist.
Beispiel: Die Tochter einer Schulfreundin meiner Frau kämpft gerade um das Leben ihrer Tochter. Betreuungskosten für das schwerst erkrankte Kind pro Monat ca. 4.000.- ! http://www.extratipp.com/nachrichten/regionales/rhein-main/knochenkrebs-zwoelfjaehrige-kaempft-leben-2285095.htm Glaubt wirklich jemand das es der Mutter wichtig ist, wie die Beiträge Ihrer Krankenversicherung sich in den letzten 12 Jahren entwickelt haben oder in den nächstes 12 Jahren entwickeln werden? Ich denke nicht. Aber ob alles für Ihre Tochter, ein 12 Jähriges Kind” getan werden kann, so das neben dem brutalsten was einer Mutter passieren kann, nicht auch noch das finanzielle zur Belastung wird, das ist es was sie interessiert.
Und warum? Weil Gesundheit was wert ist! Ich persönlich finde die hin und her Beschuldigungen der jeweiligen Systeme lächerlich und peinlich. Es geht um Gesundheit, die sollte uns was Wert sein und nur das sollte eigentlich Thematisiert werden. Wie kann es sein, das ein Kind für die Betreuung bzw. medizinische Versorgung monatlich 4.000.- Kosten tragen muss, in einem der reichsten Länder der Erde?
Natürlich ist die Solidarität unter den Freuden und Familienmitgliedern unserer örtlichen Vereinen etc. riesengroß. Aber ist es denn so unmöglich und abwegig mal ein System zu diskutieren, das so etwas nicht gestattet? Ist es denn wirklich so entscheiden ob das eine System nun 5,9 % oder das andere 6,7 % oder meinetwegen auch 10 % Beitragsentwicklung pro Jahr hat?
Fragen Sie mal die Mutter!
Im übrigen, wer helfen will dem sagen wir jetzt schon herzlichen Dank. http://www.hilfe-fuer-ayleen.de/Unsere-Ayleen.4.0.html
Herzliche Grüße
Alexander Leuthner
Streit um die Beitragspflicht bei Kapitalabfindung aus der bAV
Eine Witwe, der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Mannes zufließen, muss sich diese bei der Berechnung der Beiträge für ihre gesetzliche Krankenversicherung als Einnahmen anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. April 2012 entschieden (Az.: B 12 KR 19/10 R).
Die Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse als Rentnerin pflichtversichert. Der Arbeitgeber ihres Ehemanns hatte für diesen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung einen Lebensversicherungs-Vertrag abgeschlossen.
Versorgungsbezug im Sinne des Sozialgesetzbuchs?
Die vertraglichen Vereinbarungen sahen sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Versicherten vor. Im Todesfall sollten die Versicherungsleistungen an den überlebenden Ehegatten ausgezahlt werden.
Nachdem der Mann der Klägerin im Juni 2006 verstarb, wurde ihr eine Kapitalleistung in Höhe von etwas mehr als 38.000 Euro ausgezahlt.
Die Krankenkasse der Klägerin sah darin einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V. Sie erhöhte daher den von der Versicherten zu zahlenden Monatsbeitrag um knapp 50 Euro.
Doch das wollte die Frau nicht akzeptieren. Sie zog daher gegen die Kasse vor Gericht.
Niederlage in letzter Instanz
Dort trug sie vor, dass ihr die Versicherungsleistung im Rahmen einer Erbschaft zugefallen sei. Erbschaften gehörten jedoch nicht zu Einnahmen, auf die eine Krankenkasse Beiträge erheben dürfe.
Im Übrigen stände die Leistung auch nicht in Zusammenhang mit einem von ihr ausgeübten Arbeitsverhältnis. Eine Anrechnung als Einnahme sei daher auch aus diesem Grund nicht möglich.
Nachdem die Witwe mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht gescheitert war und beim Landessozialgericht Erfolg hatte, erlitt sie vor dem Bundessozialgericht eine Niederlage. Die Richter gaben der Revision der Krankenkasse statt und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Eigenes Bezugsrecht
Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der an die Klägerin ausgezahlten Kapitalleistung um eine Einnahme, auf die ihre Krankenkasse Beiträge erheben darf. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsleistung als monatliche Rente oder aber wie in ihrem Fall als Kapitalabfindung ausgezahlt wird.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auszahlung aufgrund eines eigenen Bezugsrechts erfolgte oder aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dient. Davon war in dem zu entscheidenden Fall auszugehen.
Unabhängig davon stand der Klägerin nach Ansicht der Richter aufgrund der vertraglichen Konstellation ein eigenes Bezugsrecht zu. Denn sie war es, die beim Tod ihres Mannes die Leistungen erhalten sollte.
Sieben Fehler in Anstellungsverträgen von Geschäftsführern
Welcher dieser sieben unangenehmen Fehler lauert in Ihrem Geschäftsführer-Vertrag?
Es sind immer die gleichen Punkte in den Geschäftsführerverträgen, die später zu Ärger führen können, und zwar folgende:
Fehler Nr. 1: Fehlende Eindeutigkeit. Zum Beispiel bei der Vergütung:
Aus Ihren Verträgen muss sich durch einfache Berechnungen und ohne Ermessensspielraum ergeben, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Vergütung zusteht. Vor allem die Vereinbarung zur Lohnfortzahlung bei Krankheit gibt immer wieder Anlass zu erheblichen Streitigkeiten (wie lange wird diese gezahlt bzw. ab wann beginnt diese, wie hoch ist diese, ist diese abgestimmt auf die Leistungen aus der gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse). Auch die Leistungen im Todesfall sollten eindeutig geregelt sein. Zum Beispiel: Wie lange wird das Gehalt noch weiter gezahlt, wie Hoch ist in diesem Fall noch der Tantiemen Anspruch usw.
Fehler Nr. 2:
Unklarheit über Termin der Vereinbarung. Oft wird versucht, durch nachträgliche Änderungen eine Verbesserung zugunsten der GmbH herbeizuführen. Eventualitäten regeln Sie gleich im Erstvertrag.
Fehler Nr. 3:
Fehlende Regelungen. Beispielsweise über die Aufgabenteilung bei verschiedenen Geschäftsführern. Besser: vorher regeln! Sonst haften Sie für die Taten anderer!
Fehler Nr. 4:
Ungültigkeit von Verträgen oder Vereinbarungen – beispielsweise in Ihrem Arbeitsvertrag. Was regelt die GmbH-Satzung? Das kann im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung stehen.
Fehler Nr. 5:
Nicht erkennbare Ernsthaftigkeit. Finanzamt und Gerichte setzen enge Grenzen bei der Vertragsgestaltung. So manche Vereinbarung führte schon dazu, dass von Gerichten oder Finanzbehörden die Ernsthaftigkeit der GmbH insgesamt infrage gestellt wurde!
Fehler Nr. 6:
Haftungsausschlüsse, die keine sind. Manche GmbH-Geschäftsführer versuchen, in ihren Verträgen Haftungsausschlüsse zu regeln, um sich selbst besser zu schützen. Doch welche können Sie wirklich regeln? Denn nicht jede Haftung lässt sich delegieren!
Fehler Nr. 7:
Fehlende Üblichkeit – einer der häufigsten Fehler. Getroffene Vereinbarungen sind so untypisch, dass sie zweifelsohne nicht mit einem fremden Geschäftsführer getroffen worden wären. Das Finanzamt lehnt ab.
Aber: Es gibt einen Ausweg! Unser Muster-Dienstvertrag dient Ihnen im Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt zur Analysierung Ihrer Situation und diskussion welche Regelungen getroffene werden sollten bzw. müssten. Noch ein kleiner Hinweis, auch wenn Sie sicher einen kompetenten Steuerberater haben, Arbeitsverträge sind “rechtliche Angelegenheiten” die nur ein Rechtsanwalt abarbeiten darf.
Herzlichst Grüßt
Alexander Leuthner
Streit um Altersdiskriminierung
Das gesetzliche Verbot, dass Beschäftigte nicht wegen ihres Alters diskriminiert werden dürfen, gilt auch für Manger. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. April 2012 entschieden (Az.: II ZR 163/10).
Geklagt hatte ein 62-jähriger medizinischer Geschäftsführer einer Kölner Klinik. In dessen mit einer fünfjährigen Vertragslaufzeit abgeschlossenem Dienstvertrag war vereinbart worden, dass die Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf darüber zu befinden haben, ob das Dienstverhältnis fortgesetzt werden soll.
Streit um 110.000 Euro
Der Aufsichtsrat der Klinik entschloss sich dazu, den Vertrag des hoch qualifizierten Klägers entgegen dessen Wunsch nicht zu verlängern. Seine Stelle wurde vielmehr mit einem um 21 Jahre jüngeren Bewerber besetzt.
Der Kläger sah in der Entscheidung des Aufsichtsrats einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungs-Verbot. Nach seiner Meinung wurde ihm eine Weiterbeschäftigung nämlich nur wegen seines Alters versagt. Er verklagte die Klinik daher auf Ersatz seines immateriellen Schadens, den er mit 110.000 Euro bemaß.
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz
Nachdem die Klage von dem in der ersten Instanz angerufenen Kölner Landgericht abgewiesen worden war, hatte der Ex-Geschäftsführer mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht der Stadt mehr Erfolg. Dessen Richter gaben der Klage grundsätzlich statt. Sie billigten dem Kläger jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 36.600 Euro zu.
Gegen dieses Urteil legten beide Prozessbeteiligten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dort erlitt die Klinik eine endgültige Niederlage. Denn dem Argument der Klinikleitung, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetzes nicht auf Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden sind, wollten die Richter des Bundesgerichtshofs ebenso wie zuvor ihre Kollegen vom Oberlandesgericht nicht folgen.
Nach Ansicht der Richter ist nämlich § 6 AGG, der den Kreis jener Personen bestimmt, auf die das Gesetz Anwendung findet, zumindest dann auch auf Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden, wenn es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht.
Zurück an die Vorinstanz
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich in unzulässiger Weise seines Alters wegen benachteiligt worden war. Denn gegenüber der Presse hatte der Aufsichtsratsvorsitzende der Klinik geäußert, dass man sich wegen des Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt für einen jüngeren Bewerber entschieden habe, der das Unternehmen „längerfristig in den Wind stellen könne“.
Die Klinik konnte angesichts dieser eindeutigen Äußerung nicht den ihr gemäß § 22 AGG obliegenden Gegenbeweis dafür erbringen, den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert zu haben. Seiner Klage wurde daher grundsätzlich stattgegeben.
Der Fall wurde trotz allem an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat das Kölner Oberlandesgericht nämlich Fehler bei der Höhe der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Entschädigung gemacht. Diese Fehler müssen die Richter nun korrigieren.
Quelle:
Damit Betrieb und Unternehmer gut geschützt sind
Selbstständige haben diverse betriebliche und persönliche Risiken, die im Fall des Falles sogar den finanziellen Ruin bedeuten. Eine kostenlose Informationsbroschüre gibt einen ersten Einblick über die richtige Absicherung.
Unternehmer entscheiden selbst, wie und was sie arbeiten möchten. Aber sie müssen auch selbst für eigene Irrtümer, Mitarbeiterfehler oder unvorhergesehene Risiken wie den Ausfall einer Maschine geradestehen. Eine Broschüre hilft bei der Frage, welcher Versicherungsschutz die Existenz für den Unternehmer und das Unternehmen in solchen Fällen sichert.
Die Broschüre „Versicherungen für Selbstständige“ vom Informationszentrum der deutschen Versicherer “Zukunft klipp+klar” enthält zahlreiche Tipps und Checklisten für den richtigen Versicherungsschutz für Selbstständige.
Dabei wird nicht nur auf den Bedarf von Existenzgründern, sondern auch von etablierten Selbstständigen und expandierenden Firmen sowie von jungen bis älteren Unternehmern eingegangen.
Betriebliche und persönliche Risiken erkennen
Unter anderem wird erklärt, auf welchen Versicherungsschutz die meisten Selbstständigen verzichten können und welcher unabdingbar ist. Der Leser kann mit Checklisten selbst ermitteln, welche Gefahren und Risiken für seinen Betrieb existenzbedrohend oder eher unbedeutend sind.
Konkrete Tipps und Hilfen gibt es auch zur Absicherung der Risiken, wie Unfall, Krankheit oder Berufsunfähigkeit, für die eigene Person. Zudem wird das Thema Altersvorsorge behandelt.
Kostenloses Exemplar
Ein weiteres Kapitel zeigt, wie gute Mitarbeiter durch eine betriebliche Absicherung gehalten werden können und welche steuerlichen Vorteile dies für das Unternehmen hat. Auch werden die wichtigsten Versicherungsbegriffe sowie gängige Sachversicherungen, wie die Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- oder die Betriebsunterbrechungs-Versicherung, verständlich erklärt.
Außerdem werden weiterführende Literaturhinweise und Internetadressen für vertiefende Informationen angegeben. Die Broschüre kann als Einzelexemplar kostenlos unter der Rufnummer 0800/7424375 angefordert oder direkt auf der Webseite des Herausgebers heruntergeladen werden. Bei weitergehenden Fragen zur individuellen, situationsbedingten Absicherung, beispielsweise darüber, in welcher Höhe und mit welchen Lösungen die persönliche Altersabsicherung am besten erfolgen soll, hilft ein Versicherungsfachmann gerne weiter.
23.4.2012 (verpd)
Die kreativsten Lösungen für die eigene Rente
16.04.12 Welt Online
Firma und Fiskus fördern die betriebliche Altersvorsorge. Rentner haben Anspruch auf Inflationsausgleich. Doch sie müssen ihn selbst einfordern: Unternehmen stocken selten von selbst auf. Von Kathrin Gotthold
Die Betriebsrente ist den Deutschen heilig. Das weiß auch Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU), die in der vergangenen Woche Position gegen Pläne der EU-Kommission(Link: http://www.welt.de/13857971) bezogen hat, die “für das deutsche System bedrohlich werden könnten” (Link: http://www.welt.de/13855661) , wie es hieß.
Mit Blick auf die schwindenden finanziellen Polster vieler Versicherungsgesellschaften wird in Brüssel diskutiert, ob die 2013 in Kraft tretende Richtlinie “Solvency II” auch Pensionskassen in Deutschland verpflichten soll, ihre Geldreserven aufzustocken.
Die Rede ist von einem Anstieg von derzeit rund vier Prozent auf 30 bis 40 Prozent. Viele Kassen hätten mit dieser Forderung wohl deutliche Probleme. Für Versicherer und auch Arbeitgeber wäre das ein Schlag ins Gesicht.
Schließlich erfreuen sie sich vor allem seit der Riester-Reform im Jahr 2002 über wachsende Bestände im Rahmen von “Betriebsrenten”. Die geförderte Entgeltumwandlung hat der betrieblichen Altersvorsorge positive Impulse gegeben. Seither wächst die Sparte.
Betriebsrente von Chef und Staat gefördert
Für Arbeitnehmer ist die Betriebsrente aus mehreren Gründen interessant. Zum einen fördert hier nicht nur der Staat – auch der Chef beteiligt sich oft. Ein weiterer Punkt, der für eine Betriebsrente spricht, ist, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, “alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen”.
So will es Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes. Maßstab für die Anpassung sind der Verbraucherpreisindex sowie Nettolöhne der noch arbeitenden Kollegen – immer unter Berücksichtigung jedoch der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Ein Problem an der Sache: Unaufgefordert stocken nur die wenigsten ehemaligen Arbeitgeber die Rente auf. Viele nutzen vielmehr die Ahnungslosigkeit der Ruheständler aus und üben sich stillschweigend in Nullrunden (Link: http://www.welt.de/13756850) . Senioren, die seit 2009 den identischen Betrag überwiesen bekommen, sollten daher aktiv einen Aufschlag einfordern.
Wer noch nicht das Rentenalter erreicht hat und heute darüber nachdenkt, seine zukünftige mickrige staatliche Rente durch betriebliche Altersversorgung aufzustocken, muss zunächst klären, welches Modell für ihn infrage kommt: Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Dabei liegt es beim Arbeitgeber, welche Variante er anbietet. Die Form der Betriebsrente, können Arbeitnehmer in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nachlesen oder in der Personabteilung erfragen.
Direktversicherung
Auf eine Direktversicherung haben Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch. Sie entspricht im Prinzip einer Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen und funktioniert über Entgeltumwandlung: Ein Teil des Bruttogehalts fließt an einen Versicherer, mit dem der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Manche Chefs geben einen Zuschuss.
“Sie legen zum Beispiel zehn bis 15 Euro pro 100 Euro drauf”, sagt Martin Kinkel, der im Auftrag von Personalabteilungen in Vorsorgefragen berät. Die Firma gibt so einen Teil der Sozialabgaben zurück, die auch sie durch die Direktversicherung spart. Wie viel der Arbeitgeber dazu gibt, ist oft Verhandlungssache.
Für die Direktversicherung gilt wie für die anderen Vorsorgemöglichkeiten: Beiträge sind teilweise steuer- und sozialabgabenfrei. 2012 liegt die Grenze bei 2688 Euro. Hinzu kommen 1800 Euro, auf die aber Sozialabgaben fällig werden. Bei der Auszahlung von seit 2005 laufenden Verträgen kassieren nämlich Fiskus und Krankenkassen mit – ein Umstand, der viele Einsteiger ins Rentenalter überrascht.
Direktzusage
Die Direktzusage ist das häufigste Modell der Betriebsrente. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst zur Zahlung einer Rente an seinen Mitarbeiter und beteiligt sich ebenfalls oft am Beitrag.
Ein Nachteil der Direktzusage ebenso wie bei Renten von Unterstützungskassen ist, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche bei einem Stellenwechsel nicht mitnehmen können. Das ist bei seit 2005 abgeschlossenen Direktversicherungen anders. Auch bestehende Verträge mit Pensionskassen und Pensionsfonds können scheidende Mitarbeiter mitnehmen.
Pensionskassen und -fonds
Pensionskassen arbeiten wie Lebensversicherer und sind oft branchen- oder konzernweit organisiert. Während Pensionskassen ihre Versichertengelder ähnlich wie Lebensversicherer anlegen müssen, unterliegen Pensionsfonds geringeren Beschränkungen – eine mögliche höhere Rendite geht aber einher mit höheren Risiken.
Sicher ist Arbeitnehmern am Ende der Laufzeit zumindest das eingezahlte Kapital. Die Rendite hängt von den Gewinnen sowie der zusätzlichen Absicherung von Invalidität und Hinterbliebenen ab, die extra kosten.
Zeitwertkonten
Im Gegensatz zu früher können Arbeitnehmer heute nicht mehr auf die staatlich geförderte Frührente setzen. Wegen finanzieller Belastungen sowie wegen des (vermeintlichen) gesellschaftspolitischen Interesses an längerer Arbeitszeit läuft sie aus.
“Unternehmen und Mitarbeiter sind daher teils selbst aufgefordert, kreative Lösungen zu entwickeln”, sagt Paulgerd Kolvenbach vom Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung Lon8gial. Dafür müssten längerfristige Programme installiert werden, die es in der späteren Flexibilitätsphase erlauben, bezügelose oder bezügearme Zeiten zu überbrücken.
Wer für die Altersvorsorge eine Alternative sucht, ohne auf Teile des Gehalts verzichten zu müssen, kann in Zeitwertkonten investieren. “Überstunden statt Liquidität”, nennt Martin Kinkel diese Option.
Dabei werden Überstunden am Ende praktisch in Geld umgewandelt, mit dem Arbeitnehmer einen früheren Rentenbeginn, ein Sabbatical oder eine längere Weiterbildung finanzieren können, erklärt Kolvenbach: “Bei Zeitwertkonten geht es vor allem darum, den Zeitraum zwischen 60 und 70 sowohl unter Berücksichtigung von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerinteressen zu gestalten.”
IWF Studie: Hohes Lebensalter treibt Deutschland in die Pleite
Regierung und Bürger sind nicht auf die steigende Lebenserwartung vorbereitet. Nach IWF-Berechnungen fehlen bis 2050 allein in Deutschland mehr als zwei Billionen Euro. Von Tobias Kaiser
Interessanter Artikel in “der Welt”
Beste Grüße ihr,
Alexander Leuthner
Warum die betriebliche Altersvorsorge am lukrativsten ist
Wer die Möglichkeit der betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung nicht nutzt, verzichtet auf die effektivste und renditeträchtigste Form der Altersvorsorge. Dies titelt das Magazin Focus Money. Dabei liegt die betriebliche Altersvorsorge auch noch vor der geförderten Konkurrenz von Riester- und Rürup-Produkten. Für ein ausreichendes Einkommen im Alter reicht die Anlage in nur eines dieser gefördertes Produkt dennoch nicht.
Die Systematik funktioniert zu mindest teilweise nach dem Prinzip, “der Staat hat´s genommen der Staat gibt es wieder” so bei der betriebliche Altersversorgung (bAV), Riester- und bei den Rürup-Renten.
In Ihrer Ausgabe vom 15/2012 sieht sich Focus-Money an, was ein Arbeitnehmer tun muss, um seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rente zu verdoppeln.
Klares Ergebnis: Die betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitnehmer hoch effektiv. Nach Steuern und Abgaben liegen die Nettorenditen noch über denen der ebenfalls geförderten Riester- und Rürup-Renten.
Die sogenannte Entgeltumwandlung ist nicht zu schlagen
Allein die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung reicht hier für Platz 1 aus. Gibt es vom Arbeitgeber auch noch einen “Zuschuss”, steigt der Renditevorsprung der betrieblichen Altersversorgung noch deutlicher an.
Das Ziel „Verdoppelung der gesetzlichen Rentenansprüche“ wurde bei der Untersuchung nicht gänzlich willkürlich herausgegriffen. 2010 lag das Nettorentenniveau vor Steuern bei 51,6 Prozent. In den kommenden Jahren wird es unter die 50-Prozent-Marke sinken.
Die gesetzlich festgelegte Niveausicherungsklausel bestimmt das das Rentenniveau bis 2030 nicht unter 43!! fallen soll. Angestrebt werden sollte für einen Arbeitnehmer, ein Rentenniveau zwischen 80 und 90 Prozent des letzten Arbeitseinkommens. Unbedingt berücksichtigt werden sollte bei der Planung der eigenen Altersvorsorge, der Punkt Krankenversicherung der Rentner die Steuerpflicht der Einnahmen im Rentenalter und nicht zu vergessen die Inflation
Bei der Nettorendite liegt die Betriebsrente vorne
Eine Nettorendite nach Steuern und Abgaben von 4,81 Prozent sind für eine Direktversicherung mit Kapitalanlage in eine klassische Police zu erwarten.
Eine Direktversicherung mit Anlage in eine Fondspolice kann es realistischerweise auf 5,88 Prozent bringen, allerdings bei erhöhtem Risiko. Damit liegt die Nettorendite der Betriebsrente um 1,14 bis 1,47 Prozentpunkte höher als die der Vergleichsanlagen.
Geringerer Aufwand
Das Beispiel bezieht sich auf einen 35-jährigen, ledigen Mann, der jeden Monat 224 Euro in eine Police einzahlt. Aufgrund der staatlichen Förderung muss er von den 224 Euro nur von einer Einkommensminderung von knapp 95 Euro ausgehen. Der Rest stammt aus den steuer- und sozialversicherungs-rechtlichen Förderungen.
Mit 67 Jahren ergibt sich für den Mann eine Bruttorente von 817,21 Euro. Nach Steuern und Abgaben bleiben davon 460,82 Euro übrig. Hier zeigen die Zahlen, noch mal deutlich auf wie wichtig es ist, beim Thema Altersvorsorge nicht die Brutto-Betrachtung in den Focus zu stellen.
Rentenniveau von 80 % kaum machbar
Das es trotzdem sehr schwer auch mit der großzügigen staatlichen Förderung, die gesetzliche Rente zu verdoppeln, zeigen diese drei Beispiele für einen 25-, 35- und einen 45-jährigen Sparer. Wie stark sich die Rente erhöht, wenn der geförderte Maximalbetrag von 224 Euro pro Monat in eine Direktversicherung klassischer Art fließt, wurde ermittelt.
Selbst dem unverheirateten Alleinverdiener mit 30.000 Euro Jahreseinkommen gelingt es nicht, seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verdoppeln. In den 42 Jahren bis zum angenommenen Rentenalter bringt er es aber immerhin auf 74 Prozent der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.620 Euro.
Beispiel Familienväter
Der 35-jährige Familienvater mit zwei Kindern und einem Einkommen von 45.000 Euro schafft über die Direktversicherung ein Plus von 40 Prozent zur gesetzlichen Rente. Der 45-Jährige, ebenfalls verheiratet, zwei Kinder und mit einem Einkommen von 60.000 Euro, erreicht gerade einmal 24 Prozent zusätzliches Alterseinkommen zur gesetzlichen Rente.
Die Notwenigkeit besteht also, genau vor allem aber “effektiv” bei der Altersvorsorge vorzugehen.
In diesem Sinne
Mit besten Grüßen
Alexander Leuthner
Burnout: Diese rechtlichen Fragen müssen Sie beachten
Sicherheitshelm oder Schutzbrille sind selbstverständlich. Beim Schutz vor psychischer Überlastung, die etwa zu Burnout führt, stehen rechtliche Fragen des Arbeitsschutzes jedoch kaum im Fokus. Noch nicht. Dabei sollten sich Personaler beispielsweise mit Gefährdungsbeurteilungen befassen, nicht zuletzt um Kosten zu sparen.
Für individualarbeitsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit Burnout ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers der Dreh- und Angelpunkt. Der Arbeitgeber hat auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Das schließt weitreichende Pflichten zum Gesundheitsschutz ein. So muss der Arbeitgeber einem Burnout vorbeugen, bei konkreten Anzeichen einer drohenden Krankheit entgegenwirken und mit dem Burnout-Fall angemessen umgehen.








